LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.1997
12 Sa 967/97
Normen:
MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens § 18 ; TVG §§ 1 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 23.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1125/97

Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen 12 Sa 967/97

DRsp Nr. 2002/8423

Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer

1. Der Anspruch auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 18 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens setzt voraus, daß der Arbeitnehmer wegen gesundheitsbedingter ständiger Minderung seiner Leistungsfähigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden kann und deshalb auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt wird. 2. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann in der Regel erst nach Abschluß der Krankheitsbehandlung und eventueller Heilmaßnahmen festgestellt werden.

Normenkette:

MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens § 18 ; TVG §§ 1 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW zusteht.

Der am 20.02.1940 geborene, schwerbehinderte (GdB 50) Kläger ist seit dem 03.11.1969 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt, die in R.che eine Maschinenmesserfabrik mit derzeit 50 Mitarbeitern betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen Anwendung.