LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.09.2014
12 Sa 505/14
Normen:
§§ 5 Abs. 3 und 4, 95 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; §§ 242, 305, 305c Abs. 2, 306 Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, 307 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 310 Abs. 4 Satz 2; § 106 Satz 1 GewO; § 2 KSchG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO;
Fundstellen:
AUR 2015, 239
ArbRB 2015, 10
BB 2014, 2740
DStR 2014, 16
DStR 2015, 2085
NJW 2015, 32
NZA 2014, 6
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7562/13

Vereinbarung alternierende TelearbeitBeendigungsklausel von TelearbeitAlternierende Telearbeit und Versetzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 505/14

DRsp Nr. 2014/16601

Vereinbarung alternierende Telearbeit Beendigungsklausel von Telearbeit Alternierende Telearbeit und Versetzung

1. Eine Vereinbarung in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht und nicht erkennen lässt, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, ist wegen Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 106 Satz 1 GewO gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.2. Die Beendigung alternierender Telearbeit stellt regelmäßig eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar, welche der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Dies gilt auch dann, wenn der Ortswechsel für das Arbeitsverhältnis typisch ist (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), weil der Arbeitnehmer als Marktverantwortlicher seine Arbeit zu einem Großteil bei den Kunden erbrachte. Die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung ist auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit, so dass sich bei der Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich ändert.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.04.2014 - 2 Ca 7562/13 - wird zurückgewiesen.

2. 3.