LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2009
26 Sa 346/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BMT-G-O; TVG § 1; TVöD; TVÜ/VKA;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1006/08

Vereinbarung der Weitergeltung des BMT-G-O in der jeweiligen Fassung vor Verbandsaustritt des Arbeitgebers; Erstreckung der Weitergeltung auf TVöD

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 26 Sa 346/09

DRsp Nr. 2010/10742

Vereinbarung der Weitergeltung des BMT-G-O in der jeweiligen Fassung vor Verbandsaustritt des Arbeitgebers; Erstreckung der Weitergeltung auf TVöD

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Vorfeld eines geplanten Austritts des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband, dass "beginnend mit dem ersten Tag nach Wirksamwerden des Endes der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers der Arbeitnehmer weiterhin die Vergütung erhält, die sich aus den für ihn anzuwendenden Regelungen des BMT-G-O in der jeweils geltenden Fassung ergibt", und ist unstreitig, dass damit der gesamte BMT-G-O sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge gemeint waren, ist von der Regelung auch der TVöD dynamisch in Bezug genommen worden, wenn sich weder aus dem Inhalt der Regelung noch aus den weiteren Umständen ausdrücklich etwas Abweichendes ergibt, vielmehr durch Repräsentanten der Arbeitgeberin im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarungen besonders hervorgehoben worden ist, dass eine nachteilige Situation mit dem Austritt aus dem KAV für die Stammbelegschaft verhindert und ein Einsatz von Aushilfskräften ohne Tarifbindung ermöglicht werden sollte.