LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.11.2023
L 3 KA 12/21
Normen:
SGB V § 32 Abs. 1 S. 1, 2; Heilm-RL § 106 Abs. 2 S. 4; NdsPrüfV 2010 § 33;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 34/17

Vereitelung der notwendigen Genehmigung einer Heilmittelversorgung außerhalb des Regelfalls durch die Krankenkasse durch einen Vetragsarzt; Kennzeichnung der Verordnungen lediglich als Folgeverordnung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.11.2023 - Aktenzeichen L 3 KA 12/21

DRsp Nr. 2024/316

Vereitelung der notwendigen Genehmigung einer Heilmittelversorgung außerhalb des Regelfalls durch die Krankenkasse durch einen Vetragsarzt; Kennzeichnung der Verordnungen lediglich als Folgeverordnung

Ein Vertragsarzt, der die notwendige Genehmigung einer Heilmittelversorgung außerhalb des Regelfalls durch die Krankenkasse vereitelt hat, weil er die Verordnungen lediglich als Folgeverordnung gekennzeichnet hat, muss der Kasse den Schaden ersetzen, der sich aus der unberechtigten Bezahlung der Heilmittelerbringer ergibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.173,75 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 32 Abs. 1 S. 1, 2; Heilm-RL § 106 Abs. 2 S. 4; NdsPrüfV 2010 § 33;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines gegen den Kläger verhängten Regresses wegen der Verordnung von Heilmitteln in den Quartalen I bis IV/2011.