LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.11.2007
16/8 Sa 548/07
Normen:
BGB § 1922 ; TVA/DDH (Beihilfe im Dachdeckerhandwerk) § 5 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1755/05

Vererbbarer Anspruch auf tarifliche Rentenbeihilfe wegen verminderte Erwerbsfähigkeit im Dachdeckerhandwerk

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 16/8 Sa 548/07

DRsp Nr. 2008/9582

Vererbbarer Anspruch auf tarifliche Rentenbeihilfe wegen verminderte Erwerbsfähigkeit im Dachdeckerhandwerk

»1. Ein Anspruch auf Beihilfe wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenhilfe im Dachdeckerhandwerk ist entstanden, wenn der ehemalige Arbeitnehmer die tarifliche Wartezeit erfüllt hat und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt sind.2, Ein solcher Anspruch auf tarifliche Rentenbeihilfe geht für die Zeit bis zum Tode des ehemaligen Arbeitnehmers auf dessen Erben über, wenn der Rentenversicherungsträger auf einen zu Lebzeiten des ehemaligen Arbeitnehmers gestellten, aber erst nach dessen Tod positiv bescheidenen Antrag hin feststellt, dass dieser zu Lebzeiten einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hatte.«

Normenkette:

BGB § 1922 ; TVA/DDH (Beihilfe im Dachdeckerhandwerk) § 5 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4 Ziff. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Rentenbeihilfe an die Klägerin nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk (TVA/DDH).