BSG - Urteil vom 20.12.2012
B 10 LW 1/12 R
Normen:
SGB I §§ 56ff; ZVALG § 10 Abs. 1 S. 1; ZVALG § 12; ZVALG § 14; ZVALG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 8
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 LW 11/10
SG Landshut, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 LW 13/09

Vererbung eines Anspruchs auf Witwenausgleichsleistung in der landwirtschaftlichen Zusatzversorgung

BSG, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen B 10 LW 1/12 R

DRsp Nr. 2013/15116

Vererbung eines Anspruchs auf Witwenausgleichsleistung in der landwirtschaftlichen Zusatzversorgung

Der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach dem ZVALG wird erst mit Ablauf des 30. Juni eines laufenden Jahres fällig.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2011 und des Sozialgerichts Landshut vom 25. November 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für alle Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf 327,78 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB I §§ 56ff; ZVALG § 10 Abs. 1 S. 1; ZVALG § 12; ZVALG § 14; ZVALG § 15 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von Witwenausgleichsleistung, die ihrer verstorbenen Mutter bis zum Todeszeitpunkt zugestanden hat.

Die am 21.3.2009 verstorbene Mutter der Klägerin, Frau M. (Berechtigte), bezog nach dem Tod ihres Ehemannes, J., ab dem 1.3.2003 große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Bescheid der LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 8.4.2003). Zusätzlich erhielt sie ab 1.3.2003 von der beklagten Zusatzversorgungskasse eine Ausgleichsleistung in Höhe von monatlich 36,42 Euro (Bescheid vom 20.8.2003), die jeweils im Juli des laufenden Jahres rückwirkend für zwölf Monate in einer Summe ausgezahlt wurde.