LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.12.2013
L 7 SB 50/12
Normen:
SGB X § 48; SGB IX § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 163/09

Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach SGB IX; Zur Herabsetzung des GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung bei einer Brustkrebserkrankung - Heilungsbewährung; Brustkrebserkrankung; verbliebene Funktionseinschränkung; Primärleiden; Sekundärleiden

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 7 SB 50/12

DRsp Nr. 2014/2892

Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach SGB IX; Zur Herabsetzung des GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung bei einer Brustkrebserkrankung - Heilungsbewährung; Brustkrebserkrankung; verbliebene Funktionseinschränkung; Primärleiden; Sekundärleiden

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48; SGB IX § 69 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach Ablauf der Heilungsbewährung.

Auf Antrag der am ... 1953 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2003 für die Funktionsbeeinträchtigungen: "Verlust der rechten Brust, im Stadium der Heilungsbewährung" ab 20. Juni 2003 einen GdB von 80 fest. Nach dem Arztbrief des Städtischen Klinikums M. diagnostizierte Oberarzt M. ein invasiv duktolo-tubuläres Mammakarzinoms rechts. Am 5. Juni 2003 sei eine Tumorexstirpation sowie am 12. Juni 2003 eine operative Entfernung der rechten Brust mit axillärer Lymphonodektomie Level I bis III durchgeführt worden. Eine Polychemotherapie in sechs Zyklen nach FEC-Schema sei indiziert.