LSG Hamburg - Urteil vom 24.09.2018
L 2 U 10/17
Normen:
SGG § 101 Abs. 1; SGG § 122; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 162 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 226/16

Verfahrensbeendigung durch einen ProzessvergleichTreuwidrige Berufung auf die Nichtigkeit eines Vergleichs

LSG Hamburg, Urteil vom 24.09.2018 - Aktenzeichen L 2 U 10/17

DRsp Nr. 2018/17301

Verfahrensbeendigung durch einen Prozessvergleich Treuwidrige Berufung auf die Nichtigkeit eines Vergleichs

Formvorschriften sollen demjenigen, der den Abschluss des Vergleichs bereut, nicht nachträglich eine Rücktrittsmöglichkeit bieten.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen, wobei der Kostentenor des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2017 wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1; SGG § 122; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 162 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das ursprüngliche Hauptsacheverfahren durch einen Prozessvergleich beendet wurde.

Die Klägerin hat am 27. Oktober 2011 Klage beim Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 40 U 276/11 (S 40 U 226/16 WA) gegen den Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2010 erhoben und die Einstufung in eine andere Gefahrtarifstelle mit einer anderen Gefahrklasse nach dem Gefahrtarif begehrt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 hat die Beklagte das Unternehmen der Klägerin an die Berufsgenossenschaft für Handels- und Warendistribution (BGHW) überwiesen.

Das Sozialgericht Hamburg hat am 6. Februar 2015 einen Erörterungstermin durchgeführt. Im gemeinsamen Protokoll der Verfahren S 40 U 276/11 und ist u.a. Folgendes festgehalten: