LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.03.2003
15 TaBV 4/02
Normen:
BetrVG § 5 § 8 § 9 § 19 § 38 Abs. 1 Satz 1 ; BErzGG § 21 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 8/02

Verfahrensbeteiligung freigestellter Betriebsratsmitglieder bei Anfechtung des Freistellungsbeschlusses - Bestimmung der Anzahl freigestellter Betriebsratsmitglieder

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 15 TaBV 4/02

DRsp Nr. 2004/7487

Verfahrensbeteiligung freigestellter Betriebsratsmitglieder bei Anfechtung des Freistellungsbeschlusses - Bestimmung der Anzahl freigestellter Betriebsratsmitglieder

1. Nach materiellem Recht sind am Verfahren diejenigen Personen und Stellen zu beteiligen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen sein können; das gilt auch für die durch Beschluss des Betriebsrats freigestellten Betriebsratsmitglieder im Verfahren über die Anfechtung dieses Beschlusses durch den Arbeitgeber.2. Bei der Beurteilung, wie viele Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber in der Regel beschäftigt werden, ist auf den Zeitpunkt des Freistellungsbeschlusses abzustellen und die Arbeitnehmerzahl muß gegenwärtig sein; künftige Veränderungen der Arbeitnehmerzahl, die nicht unmittelbar bevorstehen, können allenfalls eine spätere Anpassung der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder bedingen.3. Veränderungen der Anzahl der Arbeitnehmer, die erst viele Monate und teilweise Jahre später eintreten sollen, können nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, der Betriebsrat sei bei seiner Beschlussfassung von einer unzutreffenden Arbeitnehmerzahl ausgegangen.

Normenkette:

BetrVG § 5 § 8 § 9 § 19 § 38 Abs. 1 Satz 1 ; BErzGG § 21 Abs. 7 ;

Gründe: