LAG Hamm - Beschluss vom 29.08.2008
13 TaBV 56/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 6/08

Verfahrensbevollmächtigter; Rechtsanwalt; Einschaltung; Betriebsrat; Erforderlichkeit; Aussichtslosigkeit; Mutwilligkeit; Rechtsverfolgung

LAG Hamm, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen 13 TaBV 56/08

DRsp Nr. 2008/22002

Verfahrensbevollmächtigter; Rechtsanwalt; Einschaltung; Betriebsrat; Erforderlichkeit; Aussichtslosigkeit; Mutwilligkeit; Rechtsverfolgung

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Der antragstellende einköpfige Betriebsrat begehrt von der Arbeitgeberin die Freistellung von den Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Im Jahre 2005 war der Betriebsrat zuständig für die zur Arbeitgeberin gehörende T2-Tankstelle nebst Einzelhandel in H2. Einziges Betriebsratsmitglied war die Arbeitnehmerin R1, während die Mitarbeiterin C1 als Ersatzmitglied fungierte.

In der Mittagszeit des 04.11.2005 wandte sich die Arbeitgeberin an den Betriebsrat mit der Bitte um Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsmitgliedes R1.

In dem Schreiben heißt es auszugsweise wie folgt:

"Anhörung des Betriebsrates vor einer Verdachtskündigung

Die Firma beabsichtigt, Frau S1 R1, 02.10.1965, geschieden, 1 Kind, wohnhaft in H5 123, 12345 H2, außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen.

Die zu Kündigende ist seit dem 01.04.2001 als Mitarbeiterin Tankstelle/Bistro im Betrieb beschäftigt. Sie arbeitet in Teilzeit (20 Stunden/Woche).

Die Kündigung ist erforderlich, weil das notwendige Vertrauen in die Rechtschaffenheit von Frau R1 zerstört ist.