LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.08.2012
17 Ta (Kost) 6079/12
Normen:
RVG VV Nr. 3201; ZPO § 104 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 3 Ca 980/11 - 23.05.2012,

Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme durch Gegenseite

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6079/12

DRsp Nr. 2012/23846

Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme durch Gegenseite

Die Festsetzung einer - ermäßigten - Verfahrensgebühr nach Rücknahme der Berufung durch den Gegner setzt voraus, dass ein Auftrag zur Durchführung des Berufungsverfahrens erteilt worden war. Eine vor Einreichung der Klage "für alle Instanzen" erteilte Prozessvollmacht genügt hierfür nicht.

I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2012 - 3 Ca 980/11 - geändert:

Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 12. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Festsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG VV Nr. 3201; ZPO § 104 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung einer anwaltlichen Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für eine Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren nicht verlangen. Die mit Beschluss vom 23. Mai 2012 erfolgte Kostenfestsetzung war daher aufzuheben und der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 12. März 2012 zurückzuweisen.