I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2012 - 3 Ca 980/11 - geändert:
Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 12. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Festsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung einer anwaltlichen Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für eine Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren nicht verlangen. Die mit Beschluss vom 23. Mai 2012 erfolgte Kostenfestsetzung war daher aufzuheben und der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 12. März 2012 zurückzuweisen.
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