Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Die statthafte und zulässige Erinnerung (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise auf 394,72 Euro festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Hinzuverbindung der Verfahren S
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