LSG Thüringen - Beschluss vom 06.09.2018
L 1 SF 387/18 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 237/15

Verfahrensgebühr bei verbundenen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 387/18 B

DRsp Nr. 2018/14894

Verfahrensgebühr bei verbundenen Verfahren

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die statthafte und zulässige Erinnerung (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise auf 394,72 Euro festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Hinzuverbindung der Verfahren S 17 AS 1736/08 sowie S 17 AS 3227/08 keine höhere Verfahrensgebühr begründet. In diesen beiden Verfahren erfolgte lediglich die Klageerhebung mit Antrag auf Akteneinsicht. Weder wurde weiter vorgetragen noch ein Antrag gestellt; eine Vorbereitung auf den Erörterungstermin ist nicht erkennbar.