LAG Düsseldorf - Beschluss vom 28.03.2006
16 Ta 144/06
Normen:
RVG § 19 Abs. 1 Nr. 9 ; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1177/05

Verfahrensgebühr für Anwalt des Rechtsmittelgegners

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 16 Ta 144/06

DRsp Nr. 2008/1715

Verfahrensgebühr für Anwalt des Rechtsmittelgegners

1. Die bloße Empfangnahme einer Rechtsmittelschrift und ihre Mitteilung an den Auftraggeber gehört gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG gebührenrechtlich noch zum vorangegangenen Rechtszug und löst für den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners keine Gebühr aus.2. Das ist jedoch anders zu beurteilen, wenn eine mit einem Rechtsmittel überzogene Partei ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten auch mit der Vertretung in der Rechtsmittelinstanz beauftragt und dieser dann in der betreffenden Sache tätig geworden ist, auch wenn dieses Tätigwerden nach Außen nicht in Erscheinung tritt; für ein Tätigwerden reicht die Entgegennahme der Information über Art und Inhalt des erteilten Auftrags aus.3. Die Entstehung der Verfahrensgebühr für den Anwalt des Rechtsmittelsgegners setzt nicht voraus, dass dieser bereits einen Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels gestellt oder sich auch nur zum Verfahren bestellt hatte, sofern er in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter in diesem Verfahren jedenfalls eine unter die Verfahrensgebühr fallende sonstige Tätigkeit ausgeübt hat.4. Dass diesbezügliche Erörterungen zunächst per E-Mail stattgefunden haben, macht sie nicht gegenstandslos.

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 1 Nr. 9 ; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 2;

Gründe:

I.