I.
Nachdem der Kläger durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2005 (Az.: 2/8 Sa 1765/04) mit seiner Klage abgewiesen worden war, erhob er eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZN 959/05), für die sich der Vertreter der Beklagten legitimierte und mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 beantragte, die Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Danach wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Durch Beschluss vom 29. November 2005 erklärte das Bundesarbeitsgericht den Kläger des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und gab ihm die Kosten der Beschwerde bei einem Beschwerdewert von EUR 8.056,80 auf.
Unter dem 15. Dezember 2005, eingegangen am 16. Dezember 2005, beantragte die Beklagte insoweit Kostenfestsetzung gegen den Kläger nebst Verzinsung wie folgt:
9 AZN 959/05
Gegenstandswert:|EUR 8.056,80
1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3506 VV, §
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal)|EUR 20,00
Summe:|EUR 738,40
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