LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2017
L 12 AS 2393/16 B
Normen:
RVG § 14; VV- RVG Nr. 3104;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 372/16

VerfahrensgebührBemessung der BetragsrahmengebührAbgeltung im DurchschnittsfallQualitative als auch quantitative Aspekte für die Beurteilung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen L 12 AS 2393/16 B

DRsp Nr. 2017/13229

Verfahrensgebühr Bemessung der Betragsrahmengebühr Abgeltung im Durchschnittsfall Qualitative als auch quantitative Aspekte für die Beurteilung

1. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist regelmäßig zunächst von der Mittelgebühr im Hauptsacheverfahren auszugehen. 2. Mit der Mittelgebühr wird die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten; ein Durchschnittsfall liegt vor, wenn nach den gemäß § 14 RVG maßgebenden Kriterien die Streitsache als durchschnittlich zu bewerten ist, es sich um eine Streitsache mit durchschnittlichem Aufwand, durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber, durchschnittlichen Einkommens und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers und durchschnittlichem Haftungsrisiko handelt. 3. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Sachen. 4. Die Beurteilung prägen somit sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte, wobei für letztere der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt im Verfahren aufgewendet hat - auch wenn dieser vor dem Zeitpunkt der Beiordnung liegt - mit in die Beurteilung einzubeziehen ist.

Tenor