LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.08.2018
L 7 SO 1877/18
Normen:
SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 4338/17

Verfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren im Sinne von § 86 oder § 96 Abs. 1 SGG bei streitgegenständlicher Bescheidbegründung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 1877/18

DRsp Nr. 2018/15742

Verfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren im Sinne von § 86 oder § 96 Abs. 1 SGG bei streitgegenständlicher Bescheidbegründung

Gemäß § 86 oder § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens kann nur ein Verwaltungsakt werden, nicht aber der Bescheid als solcher. Ist kein Verwaltungsakt, sondern nur die Bescheidbegründung streitgegenständlich, ist der Anwendungsbereich der § 86 und § 96 Abs. 1 SGG nicht eröffnet.

Nur wenn ein Kläger ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, hat er auch ein Rechtsschutzinteresse.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. April 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Formulierung in einem Leistungsbescheid der Beklagten.