1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.07.2011 (
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
A.
Der Kläger richtet sich mit seiner sofortigen Beschwerde dagegen, dass ihm mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 21.07.2011 die Kostentragung auferlegt wurde.
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