LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.09.2011
18 Ta 24/11
Normen:
BetrVG § 16 Abs. 1; BGB § 266; ZPO § 93;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1022/11

Verfahrenskosten; Klage auf wiederkehrende Leistung [Betriebsrente]; Kostentragung durch den Kläger; Teilanerkenntnis; Verbot der Teilleistung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 18 Ta 24/11

DRsp Nr. 2012/4533

Verfahrenskosten; Klage auf wiederkehrende Leistung [Betriebsrente]; Kostentragung durch den Kläger; Teilanerkenntnis; Verbot der Teilleistung

Stellt ein Betriebsrentner, der die Unbilligkeit der Rentenanpassung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG rügt, im gerichtlichen Verfahren einen Klageantrag auf monatlich wiederkehrende Leistungen in voller Höhe der nach seiner Ansicht anzupassenden Betriebsrente, statt sich bei der Klage auf die streitige Anpassungsdifferenz zu beschränken, hat gem. § 93 ZPO der Kläger trotz Obsiegens die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn und soweit der Arbeitgeber im Verfahren den unstreitigen Rentensockelbetrag sofort anerkennt. Einem solchen Teilanerkenntnis steht nicht das Verbot der Teilleistung gem. § 266 BGB entgegen.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.07.2011 (17 Ca 1022/11) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 16 Abs. 1; BGB § 266; ZPO § 93;

Gründe:

A.

Der Kläger richtet sich mit seiner sofortigen Beschwerde dagegen, dass ihm mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 21.07.2011 die Kostentragung auferlegt wurde.