BSG - Urteil vom 29.03.2007
B 9a SB 4/06 R
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 § 153 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 174/05
SG Koblenz, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 495/05

Verfahrensmangel des Fehlens der Entscheidungsgründe

BSG, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen B 9a SB 4/06 R

DRsp Nr. 2007/10416

Verfahrensmangel des Fehlens der Entscheidungsgründe

Wenn in der Urteilsbegründung nicht mindestens die Überlegungen zusammengefasst worden sind, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, so fehlen die Entscheidungsgründe. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 § 153 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin Kosten eines (isolierten) Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind.

Der Beklagte stellte den Grad der Behinderung bei der Klägerin zunächst mit 20 und erst auf deren Widerspruch mit 30 fest. Zugleich erklärte er die Zuziehung der bevollmächtigten Rechtsanwältin im Vorverfahren für notwendig und entschied, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen dieses Verfahrens seien der Klägerin in voller Höhe zu erstatten.

Die Bevollmächtigte der Klägerin berechnete ihre Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit 353,80 Ç (Verfahrensgebühr, Widerspruchsverfahren: 280 Ç; Kopien: 5 Ç; Post- und Telekommunikationspauschale: 20 Ç; Umsatzsteuer: 48,80 Ç).