BSG - Beschluss vom 22.11.2018
B 13 R 297/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 399/14
SG Würzburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1290/10

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen einer Sachaufklärungsrüge

BSG, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen B 13 R 297/17 B

DRsp Nr. 2018/18737

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Sachaufklärungsrüge

1. Wird eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG gerügt, muss ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag bezeichnet werden, dem das LSG nicht gefolgt ist.2. Notwendig ist weiter die Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen.3. Schlussendlich ist die Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und die Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können, zur Darlegung einer formgerechten Sachaufklärungsrüge erforderlich.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 5.7.2017 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.