LAG Hamm - Urteil vom 29.11.2012
15 Sa 1091/12
Normen:
BGB § 242; MTV Zeitarbeit (IGZ/DGB) § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 362/12

Verfall des Anspruchs infolge Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist; Differenzentgelt; Urlaubsabgeltunganspruch

LAG Hamm, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1091/12

DRsp Nr. 2013/6611

Verfall des Anspruchs infolge Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist; Differenzentgelt; Urlaubsabgeltunganspruch

1. Nach § 10 MTV IGZ/DGB sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.2. Von § 10 MTV IGZ/DGB erfasst sind sämtliche (Zahlungs-) Ansprüche. Das gilt sowohl ohne Weiteres für die Ansprüche auf Differenzentgelt als auch für diejenigen auf Urlaubsabgeltung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.06.2012 - 4 Ca 362/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; MTV Zeitarbeit (IGZ/DGB) § 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten um verschiedener Ansprüche des Klägers auf Entgeltabrechnung und -zahlung.

Der Kläger war in der Zeit vom 27.06.2008 bis 22. bzw. 23.12.2011 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Zeitarbeit betreibt, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung.

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