Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.06.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um verschiedener Ansprüche des Klägers auf Entgeltabrechnung und -zahlung.
Der Kläger war in der Zeit vom 27.06.2008 bis 22. bzw. 23.12.2011 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Zeitarbeit betreibt, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung.
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