LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.11.2006
3 Sa 466/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1732/05

Verfall des Rückzahlungsanspruchs für Überzahlung bei fehlender Bestimmtheit der Zahlungsaufforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 466/06

DRsp Nr. 2007/17841

Verfall des Rückzahlungsanspruchs für Überzahlung bei fehlender Bestimmtheit der Zahlungsaufforderung

1. Hat eine Partei aufgrund einer vertraglichen Ausschlussfrist die andere Seite zur Erfüllung des Anspruches aufzufordern, muss der Anspruchsinhaber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. 2. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. 3. Auch wenn eine rechtliche Begründung nicht erforderlich ist, müssen jedenfalls die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 05.11.2004 (Bl. 6 ff. d.A.) seit dem 01.01.2005 bei der Klägerin als Betriebs- und Verkaufsleiter beschäftigt gewesen. Im Anschluss an die (Eigen-)Kündigung des Beklagten vom 26.06.2005 (zum 31.07.2005; s. Bl. 14 d.A.) wurde der Beklagte mit Schreiben der Klägerin vom 27.06.2005 (Bl. 34 d.A.) mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt.