1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2010 - 17 Sa 379/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten noch über die Pflicht der Beklagten, der Klägerin gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG aus den Jahren 2006 und 2007 mit einer Dauer von insgesamt 36 Urlaubstagen zu gewähren.
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