LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2010
17 Sa 379/10
Normen:
BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BAT-KF § 25 Abs. 2; BAT-KF § 36; BGB § 133; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2507/09

Verfall des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Leistungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Geltendmachung des Urlaubsanspruchs und zum Einwand rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung der Anspruchsbefristung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 379/10

DRsp Nr. 2011/4706

Verfall des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Leistungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Geltendmachung des Urlaubsanspruchs und zum Einwand rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung der Anspruchsbefristung

1. Der Anspruch auf Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, verfällt, wenn der Urlaub nach Gesundung nicht im Urlaubsjahr oder bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 BUrlG) genommen oder angetreten (§ 25 Abs. 2 BAT -KF) wird. 2. Die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin hinsichtlich des Urlaubsanspruchs in Verzug setzt; das erfordert eine bestimmte und eindeutige Aufforderung an die Schuldnerin, die geschuldete Leistung zu bewirken. 3. Ein bloßes Auskunftsverlangen ist keine Aufforderung zur Festlegung oder Gewährung des Urlaubs. 4. Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des befristeten Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin von der rechtzeitigen Geltendmachung des Urlaubsanspruchs abgehalten hat; die bloße Mitteilung, dass der Arbeitnehmerin nach Auffassung der Arbeitgeberin keine Urlaubsansprüche mehr zustehen, hindert die Arbeitnehmerin nicht, die Gewährung der Urlaubsansprüche zu verlangen und dies im Klageverfahren zu verfolgen.