LAG Hamm - Urteil vom 22.11.2006
18 Sa 996/06
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 ; MTV (Installateur-Handwerk NRW) § 7 Ziff. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 309/06

Verfall des Urlaubsanspruchs bei unterbliebenem Festsetzungsbegehren des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 996/06

DRsp Nr. 2007/2664

Verfall des Urlaubsanspruchs bei unterbliebenem Festsetzungsbegehren des Arbeitnehmers

1. Der Urlaubsanspruch kann seiner Natur nach nur geltend gemacht werden durch die Aufforderung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, den Urlaub zeitlich festzusetzen; der Arbeitgeber ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG nicht verpflichtet, den Urlaub des Arbeitnehmers von selbst festzulegen.2. Verlangt der Arbeitnehmer die Korrektur einer von der Arbeitgeberin vorgenommenen Änderung des Urlaubskontos, liegt darin keine Aufforderung des Arbeitnehmers, den Urlaub nach seinen Wünschen zeitlich festzusetzen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1 ; MTV (Installateur-Handwerk NRW) § 7 Ziff. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Höhe des Urlaubsanspruchs aus dem Urlaubsjahr 2005.

Der am 11.06.1946 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1965 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab 01.01.2001 bei dem Beklagten als Heizungsmonteur tätig. Der Bruttomonatslohn beträgt ca. 2.400,00 EUR. Gemäß Ziffer 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 30.12.2002 gelten für das Arbeitsverhältnis die für das Sanitär-, Heizungs-, Klimahandwerk NRW jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen.