LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.2013
17 Sa 711/13
Normen:
TVG § 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8794/12

Verfall tariflichen Mehrurlaubs wegen FlugdienstuntauglichkeitUmfang der Disposition der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Regelung der Abgeltung nicht genommenen UrlaubsBerechnung der Urlaubsabgeltung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.11.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 711/13

DRsp Nr. 2014/12028

Verfall tariflichen Mehrurlaubs wegen Flugdienstuntauglichkeit Umfang der Disposition der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Regelung der Abgeltung nicht genommenen Urlaubs Berechnung der Urlaubsabgeltung

1. Kann ein tariflicher Mehrurlaub wegen Flugdienstuntauglichkeit nicht gewährt werden, verfällt dieser spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. 2. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den Anspruch auf Mindesturlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Sie können hierbei auch regeln, dass ein den Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigender tariflicher Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten ist. Eine solche Regelung folgt aus der Protokollnotiz I Nr 14 zum Manteltarifvertrag Nr 5b für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG id ab 1. Juli 2010 gültigen Fassung (MTV Nr 5b) für den (Alters-) Sonderurlaub. 3. Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung nach § 17 Abs 2 MTV Nr 5b ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütungsbestandteile nach § 5 Abs 1 MTV Nr 5b hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013, 10 Ca 8794/12, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.