LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.12.2009
6 Sa 245/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 11; TVG § 5 Abs. 4; MTV (privates Omnibusgewerbe) § 25 Abs. 2; MTV (privates Omnibusgewerbe) § 25 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1581 c/08

Verfall von Arbeitnehmeransprüchen bei unbestimmter Geltendmachung; Anspruch auf Urlaubsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne tariflicher Verfallklausel

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 245/09

DRsp Nr. 2010/2030

Verfall von Arbeitnehmeransprüchen bei unbestimmter Geltendmachung; Anspruch auf Urlaubsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne tariflicher Verfallklausel

1. § 25 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Privaten Omnibusgewerbes in Schleswig-Holstein erfasst auch Ansprüche auf Urlaubsentgelt; der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist der während der Urlaubsgewährung weiterbestehende Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB. 2. Zur Geltendmachung eines Anspruchs gehört die Spezifizierung nach Grund und Höhe; der Anspruch muss dem Grunde nach individualisiert werden, damit die Anspruchsgegnerin erkennen kann, welche Forderungen erhoben werden. 3. Bei der Aufforderung, Lohnabrechnungen ab Anfang 2007 hinsichtlich des Entgelts für Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage unter Anwendung des Bundesurlaubsgesetztes und des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu korrigieren und bei der (Neu-) Berechnung die individuelle Arbeitszeit und den individuellen Stundenlohn des Arbeitnehmers zugrundezulegen, bleibt offen, von welcher individuellen Arbeitszeit der Anspruchsteller ausgeht, wie sich diese berechnet und wie der individuelle Stundenlohn im Einzelnen zu ermitteln ist.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 01.04.2009 - 4 Ca 1581 c/08 - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.