LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.11.2021
6 Sa 194/21
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1722/20

Verfall von tariflichem MehrurlaubMitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers beim Verfall von tariflichem UrlaubAnforderungen an Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers aus Transparenzgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 194/21

DRsp Nr. 2022/4983

Verfall von tariflichem Mehrurlaub Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers beim Verfall von tariflichem Urlaub Anforderungen an Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers aus Transparenzgründen

1. Der restliche Urlaubsanspruch ist gemäß § 17 Abs. 9 S. 1 MTV DTS zum 31.12.2019 nicht untergegangen, sondern wurde gemäß § 17 Abs. 9 S. 2 MTV DTS wegen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Denn bis zum 31.12.2019 bestand Arbeitsunfähigkeit. 2. Der Urlaubsanspruch ist mangels Nachweis der Mitwirkungsobliegenheiten, die auch beim tariflichen Mehrurlaub gelten, durch den Arbeitgeber nicht verfallen. Denn dieser muss den Arbeitnehmer auffordern, einen konkreten Urlaub in einem bestimmten Jahr zu nehmen (völlige Transparenz).

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 4 Ca 1722/20 - vom 27. April 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf restlichen übertariflichen Urlaub aus dem Jahr 2019.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 2012 am Standort C-Stadt beschäftigt. Er arbeitet regelmäßig an fünf Arbeitstagen pro Woche.