LAG Hamburg - Urteil vom 29.10.2009
2 Sa 146/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; SGB IX § 125 Abs. 1; MTV Nr. 14 Boden § 36 Abs. 3; MTV Nr. 14 Boden § 36 Abs. 4; MTV Nr. 14 Boden § 37 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 392/08

Verfall von Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflichem Zusatzurlaub bei Arbeitsunfähigkeit; Feststellungsklage zum Umfang des Resturlaubes

LAG Hamburg, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 146/09

DRsp Nr. 2010/13659

Verfall von Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflichem Zusatzurlaub bei Arbeitsunfähigkeit; Feststellungsklage zum Umfang des Resturlaubes

1. § 7 Abs. 3 BUrlG ist so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist. 2. Auch der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX verfällt nicht, wenn der Schwerbehinderte bis zum Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist und den Zusatzurlaub nicht hat nehmen können. 3. Diese Grundsätze gelten auch für tariflichen Zusatzurlaub. 4. Seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf vom 02.08.2006 in der Sache Schultz-Hoff (LAGE BUrlG § 7 Nr. 43; NZA-RR 2006, S. 628) besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. 5. Das mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verbundene Hindernis, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen, ist zugleich ein Sachgrund für die Ungleichbehandlung der arbeitsfähigen Arbeitnehmer, deren Anspruch zeitlich begrenzt ist; die richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG genügt aus diesem Grund auch den Anforderungen einer verfassungskonformen Auslegung im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.