BVerfG - Beschluss vom 26.03.2014
1 BvR 1133/12
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB XI § 37 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 535
FamRZ 2014, 911
NVwZ 2014, 5
NZS 2014, 414
NZS 2014, 7
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 277/09
LSG Bayern, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 60/11
BSG, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 P 1/12 B

Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche finanzielle Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige oder durch bezahlte Pflegekräfte

BVerfG, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 1133/12

DRsp Nr. 2014/6967

Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche finanzielle Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige oder durch bezahlte Pflegekräfte

1. Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos bleibt. Da jedoch ein Beschwerdeführer wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch dann verpflichtet ist, von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wenn dessen Zulässigkeit im konkreten Fall unterschiedlich beurteilt werden kann, können ihm keine Nachteile daraus erwachsen, wenn sich ein solcher Rechtsbehelf später als unzulässig erweist. Anders liegen die Dinge nur bei einem offensichtlich unzulässigen oder nicht ordnungsgemäß genutzten Rechtsbehelf.