BVerfG - Beschluss vom 14.11.2018
1 BvR 1278/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
AP GG Art. 9 Nr. 153
ArbRB 2019, 1
ArbRB 2019, 41
AuR 2019, 96
BB 2019, 448
DStR 2019, 1698
DÖV 2019, 240
NZA 2019, 112
ZIP 2019, 239
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 127/13
BAG, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZR 441/14

Verfassungsbeschwerde betreffend differenzierende Bestimmungen in einem Sozialtarifvertrag wegen Überbrückungs- und Abfindungsleistungen

BVerfG, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1278/16

DRsp Nr. 2019/367

Verfassungsbeschwerde betreffend differenzierende Bestimmungen in einem Sozialtarifvertrag wegen Überbrückungs- und Abfindungsleistungen

1. Die Tatsache, dass organisierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anders behandelt werden als nicht organisierte Beschäftigte, bedeutet noch keine Grundrechtsverletzung, solange sich daraus nur ein eventueller faktischer Anreiz zum Beitritt in eine Gewerkschaft ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht.2. Es liegt nicht nahe, generell davon auszugehen, dass den Grundrechtspositionen von „Außenseitern“ bei tarifvertraglichen Differenzierungen nicht Rechnung getragen würde. Nicht einer Gewerkschaft angehörige Beschäftigte werden kraft der Bezugnahme in Tarifverträgen regelmäßig wie Tarifunterworfene behandelt. Im Fall von Betriebsvereinbarungen schließt der § 75 Abs. 1 BetrVG insbesondere nachteilige Ungleichbehandlungen aus.