LAG München - Urteil vom 27.03.2014
3 Sa 106/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 8657/12

Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz durch sozialplanmäßige Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern im Rahmen einer Gesamtvereinbarung zwischen Betriebsparteien und GewerkschaftUnbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen unter Ausschluss gebotener Anpassung wegen rechtwidriger Erhöhung des Gesamtvolumens

LAG München, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 106/13 - Aktenzeichen 3 Sa 117/13 - Aktenzeichen 3 Sa 118/13 - Aktenzeichen 3 Sa 119/13 - Aktenzeichen 3 Sa 120/13 - Aktenzeichen 3 Sa 121/13 - Aktenzeichen 3 Sa 122/13 - Aktenzeichen 3 Sa 123/13 - Aktenzeichen 3 Sa 124/13 - Aktenzeichen 3 Sa 125/13 - Aktenzeichen 3 Sa 126/13 - Aktenzeichen 3 Sa 127/13

DRsp Nr. 2016/2606

Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz durch sozialplanmäßige Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern im Rahmen einer Gesamtvereinbarung zwischen Betriebsparteien und Gewerkschaft Unbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen unter Ausschluss gebotener Anpassung wegen rechtwidriger Erhöhung des Gesamtvolumens

1. Betriebspartner verstoßen gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 I BetrVG, wenn sie eine Sozialplanregelung vereinbaren, die Teil einer Gesamtvereinbarung zwischen Betriebsrat, Arbeitgeber und Gewerkschaft ist und diese Gesamtvereinbarung de facto zu einer von der Gewerkschaft gewünschten Besserstellung ihrer Mitglieder führt.