BVerfG - Beschluß vom 26.06.1997
1 BvR 1190/93
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; KHG § 1 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 08.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 87.596
BVerwG, vom 25.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 69.90

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme einer Privatklinik in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern

BVerfG, Beschluß vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1190/93

DRsp Nr. 2004/16374

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme einer Privatklinik in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern

1. Die wirtschaftlichen Belastungen des Krankenhausträgers, der nicht in den Krankenhausplan aufgenommen wird, ist so schwerwiegend, daß sie einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen. 2. Daraus folgt für die verfassungsrechtliche Beurteilung, daß nicht schon vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, daß sie gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; KHG § 1 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ;

Gründe:

I.