BVerfG - Beschluss vom 22.07.1998
1 BvR 1183/90
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ; BVerfGG § 34a Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 134
AuR 1999, 113
BVerfGE 99, 46
NJW 1999, 203
NVwZ 1999, 175
NZA 1998, 1135
Vorinstanzen:
BAG - 1 ABN 20/90 - 21.08.90,
LAG Baden-Württemberg, vom 21.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ta BV 18/89

Verfassungsbeschwerdeverfahren: Zurückweisung einer Erinnerung - Kosten und notwendige Auslagen

BVerfG, Beschluss vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1183/90

DRsp Nr. 2002/14674

Verfassungsbeschwerdeverfahren: Zurückweisung einer Erinnerung - Kosten und notwendige Auslagen

1. Wie der Begriff "notwendige Auslagen" im Sinne von § 34a Abs. 2 BVerfGG zu definieren ist, regelt das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht nicht. Im allgemeinen werden darunter diejenigen Auslagen verstanden, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgewendet werden müssen 2. Hiernach sind Auslagen erstattungsfähig, wenn sie bei Durchführung der Verfassungsbeschwerde aufzuwenden sind und dem mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Zweck entsprechen. Diese Voraussetzungen liegen unbeschadet der Frage, ob die Beschwerdeführerin gegenüber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Kostentragung verpflichtet ist, nicht vor, wenn die Anwaltskosten des Betriebsrats jedenfalls nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin dienten.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ; BVerfGG § 34a Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe: