BVerwG - Urteil vom 22.03.2018
2 C 20.16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; BVerfGG § 35; BSHG § 21 Abs. 1a; BSHG § 22; SGB II §§ 28 ff.; SGB XII § 27a; SGB XII § 31; SGB XII § 34;
Fundstellen:
BVerwGE 161, 297
DÖV 2018, 718
NVwZ 2018, 1741
NVwZ-RR 2018, 700
ZBR 2018, 316
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 376/10
VGH Baden-Württemberg, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 1094/15

Verfassungsgemäße Besoldung eines im baden-württembergischen Landesdienst stehenden, nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldeten verheirateten Richters mit fünf Kindern im Jahr 2009

BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 2 C 20.16

DRsp Nr. 2018/8511

Verfassungsgemäße Besoldung eines im baden-württembergischen Landesdienst stehenden, nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldeten verheirateten Richters mit fünf Kindern im Jahr 2009

1. Die Besoldung eines im baden-württembergischen Landesdienst stehenden, nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldeten verheirateten Richters mit fünf Kindern war im Jahr 2009 verfassungsgemäß.2. Aus dem Fehlen einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden Gesetzesbegründung kann nur dann auf die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsgesetzes geschlossen werden, wenn sich zuvor in dem vom BVerfG entwickelten zahlenbasierten Prüfungsschema (BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.; 140, 240 Rn. 76 ff.) Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben.3. Die nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <304, Entscheidungsformel zu 2.>) im Jahr 2005 eingetretenen gesetzlichen Änderungen, insbesondere im Recht der sozialen Grundsicherung (Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII), haben nichts daran geändert, dass der in der Vollstreckungsanordnung festgelegte 115%-Grundsatz (15%-iger Zuschlag vom Grundsicherungsniveau auf die Beamtenalimentation für das dritte und jedes weitere Kind) - jedenfalls bis zum hier gegenständlichen Streitjahr 2009 - weiterhin Geltung beansprucht.