LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.10.2008
13 Sa 718/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 5 Abs. 3 S. 2; ZPO § 234 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 648/08

Verfassungsgemäße Sechs-Monats-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage - unzulässige Klage bei Verspätung ohne Verschulden

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 718/08

DRsp Nr. 2009/1728

Verfassungsgemäße Sechs-Monats-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage - unzulässige Klage bei Verspätung ohne Verschulden

1. Nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann ein Antrag auch dann nicht mehr mit Erfolg gestellt werden, wenn den Arbeitnehmer an der Versäumung der Frist keinerlei Verschulden trifft. 2. Die Kammer hält § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch in der vorstehenden Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24. April 2008 - 8 Ca 648/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 5 Abs. 3 S. 2; ZPO § 234 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der im November 1953 geborene Kläger war bei der Beklagten, die etwa 350 Mitarbeiter beschäftigt, seit Juni 1974 zuletzt als Sachbearbeiter gegen einen Bruttomonatsverdienst von 3.625,- € nebst einem Arbeitgeberzuschuss zur Vermögensbildung in Höhe von 26,59 € angestellt. Der Kläger war Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.