LAG Chemnitz - Urteil vom 30.01.2006
3 Sa 664/05
Normen:
HRG § 57a § 57b § 57f Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7441/04

Verfassungsmäßige Rückwirkung bei Befristung von Arbeitsverträgen für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 664/05

DRsp Nr. 2006/19684

Verfassungsmäßige Rückwirkung bei Befristung von Arbeitsverträgen für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen

»1. § 57 f Abs. 1 S. 1 HRG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 27.12.04 hat die §§ 57 a bis e HRG i.d.F. des 5. Änderungsgesetzes zur HRG vom 16.02.02 für Arbeitsverträge, die seit dem 23.02.02 abgeschlossen wurden, rückwirkend in kraft gesetzt. 2. Gegen diese (echte) Rückwirkung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.«

Normenkette:

HRG § 57a § 57b § 57f Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die 1952 geborene Klägerin steht seit 01.08.1997 aufgrund von sechs befristeten Arbeitsverträgen als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Lernbehindertenpädagogik der Universität ... in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten.

Nach Abschluss ihrer Promotion wurde die Klägerin seit 01.08.2002 auf der Grundlage des § 57 b Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG), zuletzt durch Vertrag vom 29.04./04.05.2004 (Bl. 14 d. A.), für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 weiterbeschäftigt. In § 1 dieses Vertrages heißt es:

"Die befristete Einstellung erfolgt als promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin gemäß § 57 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 57 b Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG)."