I. Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der bis zum 31. Dezember 2004 bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2005.
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