Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im übrigen hat sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie unzulässig. Die Beschwerdeführer haben innerhalb der Einlegungsfrist des §
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