BVerfG - Beschluß vom 24.10.1991
1 BvR 1159/91
Normen:
BKGG § 11a ; BSHG § 2 Abs. 1 § 11 Abs.1 Satz 1 § 77 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 05.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2273/90
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 10683/91

Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a BKKG auf die Sozialhilfe

BVerfG, Beschluß vom 24.10.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1159/91

DRsp Nr. 2005/15591

Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a BKKG auf die Sozialhilfe

Weder Art 3 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG verlangen, daß der Gesetzgeber in das Bundeskindergeldgesetz oder das Bundessozialhilfegesetz eine ergänzende Regelung aufnimmt, die die Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld auf die Sozialhilfe ausschließt.

Normenkette:

BKGG § 11a ; BSHG § 2 Abs. 1 § 11 Abs.1 Satz 1 § 77 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im übrigen hat sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie unzulässig. Die Beschwerdeführer haben innerhalb der Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt (§ 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 6, 132 [134]; 81, 347 [355]; st. Rspr.). Insbesondere haben sie nicht vorgetragen, daß die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).