BVerfG - Beschluß vom 10.06.1998
1 BvR 1485/86
Normen:
AnVNG Art. 2 § 17a Abs. 2 ; AVG § 58 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 18a ;
Fundstellen:
DStR 1999, 130
HVBG-INFO 1998, 2896
NZS 1998, 476
SGb 1999, 133

Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Rentenrecht

BVerfG, Beschluß vom 10.06.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1485/86

DRsp Nr. 2004/15405

Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Rentenrecht

Die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach §§ 58 Abs. 2 AVG, 18a SGB IV ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn die Aussicht auf Hinterbliebenenrente auf freiwilligen Beiträgen des Versicherten beruht.

Normenkette:

AnVNG Art. 2 § 17a Abs. 2 ; AVG § 58 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 18a ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG, der nach Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist, liegen nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen geklärt (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 18. Februar 1998, 1 BvR 1318/86, 1484/86; vgl. auch BVerfGE 76, 256 [334 f.]).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).