LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.10.2011
L 4 R 407/11
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; RWBestV (2010); SGB VI § 65; SGB VI § 68; SGB VI § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 294/10

Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2010 in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2011 - Aktenzeichen L 4 R 407/11

DRsp Nr. 2011/22106

Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2010 in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Das Unterbleiben einer Rentenanpassung zum 1.7.2010 (Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1.7.2010 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 vom 22.6.2010 - BGBl I 2010, 816) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die in früheren Jahren zu beobachtende tatsächliche Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung hat durchaus zwar die faktische Erwartung bei den betroffenen Rentnern begründet, es findet eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt. Daraus alleine ergibt sich indessen kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 13.07.2011 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; RWBestV (2010); SGB VI § 65; SGB VI § 68; SGB VI § 69 Abs. 1;

Tatbestand: