LSG Hamburg - Urteil vom 21.11.2013
L 1 KR 94/12
Normen:
SGB V § 240; SGB V § 223 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1195/09

Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbemessung bei freiwillig gesetzlich KrankenversichertenMindestbeitrag ebenso wie Kinderlosenzuschlag verfassungsgemäß

LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 94/12

DRsp Nr. 2014/1771

Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbemessung bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten Mindestbeitrag ebenso wie Kinderlosenzuschlag verfassungsgemäß

1. Bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung soll bei der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten berücksichtigt werden. 2. Die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 240 Abs. 4 S. 1 SGB verhinderet dabei zulässigerweise kraft Gesetzes, dass gegen freiwillig Versicherte, die ihren Lebensunterhalt nicht aus einem festen Geldbetrag bestreiten, sich zu einem unangemessen niedrigen Beitrag versichern können. Das verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. 3. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist ebenso verfassungskonform, da er auf das bloße Vorhandensein eines Kindes abstellt und Umfang sowie Dauer der tatsächlichen Kinderbetreuung nicht rechtlich beachtlich macht.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240; SGB V § 223 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2009.