1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde soweit sie einen Verstoß gegen Art. 3 GG rügt. Insoweit genügt sie nicht dem Begründungserfordernis der §§
2. Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Berufsausübungsregelungen sind verfassungsrechtlich auch in Gestalt von Satzungen autonomer Berufsverbände zulässig (st. Rspr.; BVerfGE 33,
Die Beschränkung der Abrechenbarkeit kassenärztlicher Tätigkeiten durch die maßgebende Gebührenordnung ist auf sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zurückzuführen. Sie dient der Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung. Art 12 Abs.1 GG gewährt einem Arzt keinen Anspruch darauf, unbegrenzt ärztliche Leistungen erbringen und gegenüber der Krankenkasse in Rechnung stellen zu können.
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