BVerfG - Beschluß vom 01.07.1991
1 BvR 1028/88
Normen:
BMÄ Nr. 5508; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SGb 1992, 159
SozR 3-5557 Allg. Nr. 1
Vorinstanzen:
BSG, vom 05.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RKa 13/87

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Abrechenbarkeit kassenärztlicher Tätigkeiten durch die maßgebende Gebührenordnung

BVerfG, Beschluß vom 01.07.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1028/88

DRsp Nr. 2005/15627

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Abrechenbarkeit kassenärztlicher Tätigkeiten durch die maßgebende Gebührenordnung

1. Berufsausübungsregelungen sind verfassungsrechtlich auch in Gestalt von Satzungen autonomer Berufsverbände zulässig. 2. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit kassenärztlicher Tätigkeiten durch die maßgebende Gebührenordnung ist auf sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zurückzuführen.

Normenkette:

BMÄ Nr. 5508; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde soweit sie einen Verstoß gegen Art. 3 GG rügt. Insoweit genügt sie nicht dem Begründungserfordernis der §§ 23, 92 BVerfGG.

2. Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

Berufsausübungsregelungen sind verfassungsrechtlich auch in Gestalt von Satzungen autonomer Berufsverbände zulässig (st. Rspr.; BVerfGE 33, 125 [159 f.]; 71, 162 [172]).

Die Beschränkung der Abrechenbarkeit kassenärztlicher Tätigkeiten durch die maßgebende Gebührenordnung ist auf sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zurückzuführen. Sie dient der Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung. Art 12 Abs.1 GG gewährt einem Arzt keinen Anspruch darauf, unbegrenzt ärztliche Leistungen erbringen und gegenüber der Krankenkasse in Rechnung stellen zu können.