BVerfG - Beschluss vom 20.03.2007
1 BvR 1047/05
Normen:
AEntG § 1a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 978
GewArch 2007, 263
MDR 2007, 959
NJW 2007, 2033
NZA 2007, 609
NZBau 2007, 430
Vorinstanzen:
BAG, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZR 617/01

Verfassungsmäßigkeit der Bürgenhaftung nach dem AEntG

BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1047/05

DRsp Nr. 2007/10221

Verfassungsmäßigkeit der Bürgenhaftung nach dem AEntG

§ 1a AEntG greift in das Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da der Gesetzgeber mit der Bürgenhaftung des Hauptunternehmers für die Mindestlohnansprüche der bei Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer verfassungsrechtlich legitime Ziele verfolgt.

Normenkette:

AEntG § 1a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vorschrift des § 1 a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3843). Aufgrund der in dieser Vorschrift geregelten Bürgenhaftung des Hauptunternehmers wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung des tariflichen Mindestlohns an einen Arbeitnehmer des von ihr beauftragten portugiesischen Nachunternehmers verurteilt.

Die Beschwerdeführerin hält § 1 a AEntG für verfassungswidrig. Sie rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.