BVerfG - Beschluß vom 16.06.1992
1 BvR 550/92
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 891a § 1232 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SGb 1993, 67
Vorinstanzen:
BSG, vom 28.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 16/91

Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung bei Leistungen zwischen bei der Bundesmarine und der Handelsmarine Beschäftigen

BVerfG, Beschluß vom 16.06.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 550/92

DRsp Nr. 2005/15882

Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung bei Leistungen zwischen bei der Bundesmarine und der Handelsmarine Beschäftigen

Die Auffassung des Bundessozialgerichts, daß eine gemäß § 1232 Abs. 3 RVO a.F. nachversicherte Zeit der Dienstleistung bei der Bundeswehr bei der Wartezeit für Leistungen der Seemannskasse (hier: Überbrückungsgeld auf Zeit) nicht berücksichtigt werden kann, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 891a § 1232 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat, ihre Zulässigkeit unterstellt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG). Die Auffassung des Bundessozialgerichts, daß eine gemäß § 1232 Abs. 3 RVO a.F. nachversicherte Zeit der Dienstleistung bei der Bundeswehr bei der Wartezeit für Leistungen der Seemannskasse (hier: Überbrückungsgeld auf Zeit) nicht berücksichtigt werden kann, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.