LSG Bayern - Urteil vom 15.02.2017
L 1 R 310/15
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; SGB VI § 249; SGB VI § 307d Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 966/14

Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung von Entgeltpunkten für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen L 1 R 310/15

DRsp Nr. 2017/6630

Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung von Entgeltpunkten für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Die Regelung über die sog. Mütterrente für Bestandsrenten in § 307d Abs. 1 SGB VI ist ebenso verfassungsgemäß wie die bis zum 30.06.2014 geltende Regelung in § 249 SGB VI. 2. Auch aus der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Verpflichtung des Staates zur Förderung der Familie ergibt sich keine Verpflichtung im Sinne einer stärkeren Berücksichtigung der Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

1. Dass es verfassungsgemäß ist, wenn Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres in Abänderung zur früheren Rechtslage nicht mehr rentensteigernd bewertet werden, hat das Bundessozialgericht ausdrücklich bestätigt. 2. Jedenfalls dann, wenn rentenrechtlich relevante Zeiten nicht auf eigener Beitragsleistung beruhten, wie im Falle von Anrechnungszeiten, hat der Gesetzgeber eine besonders große Gestaltungsfreiheit, die unter Umständen sogar dazu führen kann, dass in eine bis dahin vorhandene Rechtsposition des Versicherten eingegriffen werde.