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Im Streit ist die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) - einschließlich der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung - in Höhe von insgesamt 7.711,53 DM zu erstatten, das die Beklagte an den früheren Arbeitnehmer (K.) in der Zeit vom 4. Oktober 2000 bis 8. April 2001 gezahlt hat.
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