Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht in der Pflegeversicherung des Klägers, der im Versicherungsfall der Pflegebedürftigkeit Ansprüche gegenüber der Versorgungsverwaltung geltend machen kann.
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