BVerfG - Beschluss vom 07.04.2008
1 BvR 2325/07
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5 Art. 33 Abs. 1 ; SGB V § 248 S. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 18/06 R

Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Empfänger von Versorgungsbezügen zur Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz

BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2325/07

DRsp Nr. 2008/10844

Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Empfänger von Versorgungsbezügen zur Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz

1. Die seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung, dass auf Versorgungsbezüge Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben werden, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.2. Zu den Beamten i.S. des Art. 33 Abs. 5 GG gehören nicht die Soldaten.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5 Art. 33 Abs. 1 ; SGB V § 248 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem 1. Januar 2004 auf Versorgungsbezüge Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben werden.

I. Die 1921 geborene Klägerin ist seit Juli 1982 Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und seit August 1982 bei dieser als Rentnerin pflichtversichert. Sie bezieht neben einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der Wehrbereichsverwaltung West ein Witwengeld nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Im Januar 2004 betrug ihre Witwenrente 619,14 EUR und das Witwengeld 2.069,48 EUR.