BAG - Urteil vom 19.06.2012
3 AZR 558/10
Normen:
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003) Art. 18 Abs. 2; Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz i.d.F. vom 16. Februar 2002) § 3; Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz i.d.F. vom 16. Februar 2002) § 4; Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz i.d.F. vom 16. Februar 2002) § 6; Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz i.d.F. vom 16. Februar 2002) § 7; Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz i.d.F. vom 16. Februar 2002) § 10; Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz-NRW - SZG-NRW - vom 20. November 2003 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) § 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 82
AuR 2012, 496
BB 2012, 2880
NZA-RR 2013, 37
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 345/10
ArbG Düsseldorf, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8390/06

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Sonderzuwendung in Nordrhein-Westfalen

BAG, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 558/10

DRsp Nr. 2012/21162

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Sonderzuwendung in Nordrhein-Westfalen

Orientierungssätze: 1. Die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung ist nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich gewährleistet. 2. Ein ehemaliger Dienstordnungsangestellter, dessen Versorgung sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen richtet, kann sich im Rahmen der auf Zahlung der ungekürzten Jahressonderzahlung gerichteten Klage nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Reduzierung der Sonderzahlung durch das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 zur Unangemessenheit seiner Alimentation führt. Die Alimentationspflicht begründet keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Vergütungsbestandteil wie die jährliche Sonderzahlung dauerhaft in bestimmter Höhe geleistet wird. Sie gewährt nur einen Anspruch auf eine insgesamt angemessene Besoldung und Versorgung.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2010 - 17 Sa 345/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: