BVerfG - Beschluss vom 30.06.2008
1 BvR 1665/07
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JuS 2009, 366
NJW 2008, 3556
Vorinstanzen:
BSG, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 17/06 R

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Versorgung mit einem für ein Krankheitsbild nicht zugelassenen Arzneimittel

BVerfG, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1665/07

DRsp Nr. 2008/19137

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Versorgung mit einem für ein Krankheitsbild nicht zugelassenen Arzneimittel

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen das grundgesetzliche Sozialstaatsprinzip, wenn die Versorgung einer an multipler Sklerose erkrankten Patientin mit einem hierfür nicht zugelassenen Medikament durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernommen wird mit der Begründung, nach vorliegenden Erkenntnissen lägen keine wissenschaftlichen Forschungsergebnisse vor, welche hinreichende Erfolgsaussichten einer Behandlung (hier: der sekundär-progressiven multiplen Sklerose mit Immunglobulinen) ergeben.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem für dieses Krankheitsbild nicht zugelassenem Arzneimittel (sog. off-label-use).